eine Hausarbeit von Ioannis Tsiatsios
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. Geschichte der Filmprüfung in Deutschland
2.1. Filmprüfung vor Gründung der FSK
2.2. Gründung der FSK
3. Die Organisation FSK
3.1. Formelles
3.1.1. Rechtliches
3.1.2. Mitglieder und Mitwirkende
3.1.3. Aufbau der Ausschüsse
3.2. Grundlage der FSK
3.3. Prüfverfahren
3.3.1. Prüfung auf Einhaltung der in § 2 der Grundsätze
gesetzten Grenzen
3.3.2. Prüfung auf Freigabe für Kinder und Jugendliche
3.3.3. Prüfung auf Freigabe für die stillen Feiertage
3.3.4. Prüfung der Titel und Filmwerbeunterlagen
4. Dialog: Filmwirtschaft - Öffentliche Hand
5. Resümee
6. Literatur
Anhang:
Grundsätze der Freiwilligen Selbstverpflichtung der Filmwirtschaft e.V.
(PDF-Dokument)
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Geht man ins Kino, oder leiht man sich in der Videothek einen Film aus,
so wird man, bewusst oder unbewusst, mit der Freiwilligen Selbstkontrolle
der Filmwirtschaft e.V. konfrontiert. Denn in dieser Institution hat sich
die Film - und Videowirtschaft verpflichtet , alle Filme vor Veröffentlichung
zu prüfen. |
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2.1. Filmprüfung vor Gründung der FSK Weimarer Zeit Nicht lange nach dem Durchbruch der Kinematographie auch im Deutschen
Reich, befasste sich der Staatsapparat mit diesem Phänomen und den
damit verbundenen Konsequenzen. Die einzelnen Länder des Deutschen
Reiches waren jeweils für die Filmzensur zuständig. In Preußen
übernahmen die Polizeibehörden diese Aufgabe. So führte
der Berliner Polizeipräsident erstmals am 05. Mai 1906 eine Präventivzensur
ein. Ab dem 16.12.1910 herrschte eine landesweite Zensur in Preußen.
(1) Jeder Film musste nun vor Veröffentlichung von
der jeweiligen Polizeibehörde vor Ort geprüft werden. Kinobesitzer,
Filmproduzenten und selbst Importeure ausländischer Filme reichten
diese ab dato ein. Hierbei avancierte das Berliner Polizeipräsidium
zur zentralen Prüfinstitution Preußens. Die Ortspolizeibehörden
mussten in der Folge die eingereichten Filme zur Prüfung nach Berlin
weiterleiten. Während des ersten Weltkriegs bestanden die Zensurbefugnisse
der Ortspolizeibehörden fort, und in manchen Städten wurden
zur Zensur sogar militärische Berater hinzugezogen. Nationalsozialismus Am 30. Januar 1933 berief der Reichspräsident Hindenburg Adolf Hitler zum Reichskanzler. Am 19. März 1933 wurde das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda geschaffen. Joseph Goebbels wurde zum Minister berufen. Ein Jahr später richtete er am 01. Februar 1934 in seinem Ministerium die Stelle des Reichsfilmintendanten ein. Seine Aufgabe bestand darin, sämtliche Drehbücher, Manuskripte und Filmentwürfe zu prüfen. Zwei Wochen später wurde das Reichslichtspielgesetz novelliert. Es genehmigt nun die Vorzensur durch den Reichsfilmintendanten und erlaubte das Verbot von Filmen, die das "nationalsozialistische oder künstlerische Empfinden" verletzen. Zusätzlich zentralisierte es die Filmprüfung auf Berlin. Nun gab sich die Film-Oberprüfstelle nicht mehr nur mit Schnittauflagen zufrieden, sondern sprach nur noch Verbote aus. Die Filmprüfung entwickelte sich nun von der Nachzensur fertiggestellter Werke zur kompletten staatlichen Überwachung des Produktionsprozesses. In Folge dessen wurde die Film-Oberprüfstelle 1938 endgültig zugunsten des Reichsfilmintendanten aufgelöst. (5) Die alliierte Besatzungszeit Sobald alliierte Truppen ein deutsches Gebiet besetzten, trat dort automatisch
Besatzungsrecht in Kraft. Dieses hob alle Bestimmungen des Reichsministerium
für Volksaufklärung und Propaganda auf und Verbot jede Art der
Filmtätigkeit in Deutschland. Kurz nach der Kapitulation der Deutschen
änderten die Siegermächte ihre Medienpolitik und das grundsätzliche
Verbot wurde aufgehoben. Die Alliierten wollten das deutsche Volk mittels
des Mediums Film demokratisieren. Die Schlagworte hießen: "Security
- Wahrung der militärischen Sicherheit, - Reeducation politische
Umerziehung und Screening - Bereinigung von nationalsozialistischen und
imperialistischen Inhalten". (6) Der Jugendschutz spielte bei der
Filmzulassung keine Rolle. Es wurden Bestimmungen ausgesprochen und Genehmigungen
wie z.B. Filmvorführscheine erlassen. "Es war das erklärte Ziel der deutschen filmwirtschaftlichen Verbände, behördliches Eingreifen und staatliche Reglementierungen überflüssig zu machen, zu dem sollte eine Zersplitterung in regionale Einzelverfahren ausgeschlossen werden." (8) Im Jahre 1949 wurde die mit Vertretern der Filmindustrie und der öffentlichen
Hand besetzte Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft gegründet
und trat am 18. Juli 1949 zum ersten Mal in Wiesbaden zusammen. Dem gingen
harte Verhandlungsgespräche zwischen den Kultusministern der westlichen
Besatzungszonen, dem Arbeitsausschuss der Filmwirtschaft und der Vereinigung
der Filmwirtschaftsverbände der Produzenten, der Filmtheater und
der Verleiher in den westlichen Zonen voraus. Auch die Kirche involvierte
sich in diese neue Institution. Bei der ersten Filmprüfung am 18.
Juli 1949 bestand die Kommission aus Vertretern der Filmwirtschaft, der
Länder, der Katholischen Jugend Bayerns und der Kirchen. |
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3.1. Formelles 3.1.1. Rechtliches Rechts- und Verwaltungsträgerin der FSK ist die Spitzenorganisation
der Filmwirtschaft e.V. (SPIO), der Dachverband von derzeit 13 film- und
videowirtschaftlichen Verbänden. Die Organisation stellt im Rahmen
der selbständigen und separat bilanzierten Abteilung FSK die Räume
und die technischen Einrichtungen zur Verfügung. Arbeitgeber für
die Angestellten in Verwaltung und Technik ist die SPIO. Einen inhaltlichen
Einfluss auf die Arbeit der FSK übt die SPIO nicht aus. Im Rahmen der FSK-Grundsätze (15) wirken im Hinblick auf die Filmprüfung Vertreter der Filmwirtschaft und der öffentlichen Hand zusammen. Die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO) stellt die Vertreter
aus ihren Mitgliedern, die sind: -Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e.V. Außerordentliche Mitglieder: -Arbeitsgemeinschaft Kino e.V. Im Hinblick auf die Prüfverfahren wird die öffentliche Hand repräsentiert durch: (17) -den Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur
und Medien Diese Vertreter bestimmen in der Grundsatzkommission z.B. die Prüfbestimmungen
oder Änderungen der Grundsätze der FSK. (18) Die Aufgaben der FSK, auf die ich später genauer
zu sprechen komme, verdichten sich in den einzelnen Ausschüssen.
Hier werden nach Sichtung des zu prüfenden Objektes die verpflichtenden
Urteile gefällt. Die Ausschüsse setzen sich folgendermaßen
zusammen: Arbeitsausschuss (22) Der Arbeitsauschuss als erste Instanz besteht aus sieben Prüfern: drei sind von der Film- und Videowirtschaft benannt, vier von gesellschaftlichen und staatlichen Einrichtungen. Hier werden Filme geprüft, die eine zusammenhängende Spielhandlung haben. Der Ausschuss entscheidet jeweils mit ei-ner Stimmenmehrheit, wobei eine Enthaltung nicht zulässig ist. Auch die Jugendprüfung wird in diesem Ausschuss vollzogen, hierbei führt der Ständige Vertreter der Obersten Jugendbehörden den Vorsitz. Darauf gehe ich im Folgenden noch genauer ein. Sonderausschüsse (23) Diese Ausschüsse befassen sich mit Filmen und Bildträgern, die nicht den Spielfilmen zuzurechnen sind, so z.B. Dokumentarfilme, Kurzfilme etc. Auch Filme, welche bereits im Fernsehen ausgestrahlt worden sind oder nach 15 Jahren erneut geprüft werden sollen durchlaufen diese Gremien. Sie sind besetzt durch je einen Delegierten der öffentlichen Hand, der Film- und Videowirtschaft sowie dem Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugend-behörden. Wichtig hierbei ist, dass über eine Freigabe nur einstimmig be-schlossen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die nächst höhere Instanz, in diesem Falle der Arbeitsausschuss. Vereinfachtes Verfahren (24) Hier werden Musikvideos, Bildungsprogramme u.ä. geprüft. Dies geschieht allein durch den Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden. Im Zweifelsfall legt er den Film oder Bildträger dem verkleinerten Ausschuss (Sonderauschuss) vor. Hauptausschuss (25) Dieses Gremium stellt die Berufungsinstanz für die im Arbeitsausschuss gefällten Urteile dar. Es kann durch den Antragsteller der Filmprüfung oder durch die in der Vorinstanz überstimmte Mehrheit einberufen werden. Die 9 Prüferinnen und Prüfer dürfen nicht vorher im Arbeitsauschuss gesessen haben. Bei einer Berufung des Antragstellers darf die angefochtene Ent-scheidung nicht zu dessen Nachteil geändert werden. Die FSK hat von 1949 bis 1998 über 81.000 Spielfilme, Dokumentarfilme,
Werbefilme, Trailer und Videos geprüft. Auf dieser Grundlage verfügt
die SPIO/FSK über eine der umfangreichsten Filmdatensammlungen Deutschlands. Dies ist die Revisionsinstanz der FSK. Hier steht jedem Bundesland das Recht der Appellation zu. Das gleiche Recht haben die Spitzenverbände der Film- und Videowirtschaft im Einvernehmen mit dem Antragsteller. Dieses Gremium setzt sich aus einem Juristen, zwei Sachverständigen für Jugendschutz und vier von den Obersten Landesbehörden berufenen Vertretern zusammen, also keinen Prüfer der Film- und Videowirtschaft. Eine im Appellationsausschuss gefällte Entscheidung ist ab dato für alle Bundesländer bindend. Juristenkommission Die Juristenkommission der SPIO erstellt auf Anfrage ein privatrechtliches
Gutachten, in welchem eine aus drei unabhängigen Juristen bestehende
Kommission prüft, ob der vorgelegte Film gegen strafrechtliche Bestimmun-gen
verstößt. In der Regel werden Filme geprüft, die nicht
den FSK-Prüfgrundsätzen entsprechen. Mit der Übertragung der Kontrollbefugnis zur Selbstkontrolle des
Mediums Film seitens der Alliierten an die freiwillige Selbstkontrolle
der Filmwirtschaft, traten die Grundsätze
der FSK in Kraft. Diese Grundsätze,
bestehend aus 33 Paragraphen, bilden das Fundament dieser Institution.
In dieser Satzung verpflichten sich die in der SPIO zusammengeschlossenen
film- und videowirtschaftlichen Verbände freiwillig nur solche Filme
und Bildträger anzubieten, die "nach der vorliegenden FSK-Entscheidung
öffentlich vorgeführt werden können". (27)
Die Kinobesitzer gewährleisten nur solche Filme öffentlich vorzuführen,
"für die ihnen die Freigabebescheinigung der FSK ausge-händigt
worden ist". (28) Dr. Ernst Krüger, Leiter der FSK von 1954 - 1978 zum Thema Richtlinien:
Vorab muss gesagt werden, dass es keine Pflicht gegenüber der Film- und Videoindustrie gibt ihre Filme und Bildträger der FSK zur Prüfung vorzulegen. Es ist wie der Name schon sagt eine freiwillige Selbstverpflichtung seitens der Wirtschaft. 3.3.1. Prüfung auf Einhaltung der in § 2 der Grundsätze gesetzten Grenzen Die Prüferinnen und Prüfer der einzelnen Ausschüsse sind
an die bereits oben erwähnten Rahmenbedingungen gebunden. Diese richten
sich nach Inhalten des Grundgesetzes der BRD und bedeuten die Grundlage
der FSK. (31) Ausdrücklich sind dabei die grundgesetzlich
geschützten Werte und Freiheiten als Maßstäbe zu beachten,
aber ebenso müssen auch deren gesetzlich vorgegebenen Einschränkung
berücksichtigt werden. Diese liegen jedoch in den Prüfverfahren
deutlich unter der Schwelle des Strafrechts. In diesem Rahmen darf kein Film oder Bildträger: 1. das sittliche und religiöse Empfinden oder die Würde des Menschen verletzen, entsittlichend oder verrohend wirken oder gegen den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie verstoßen, im besonderen brutale und sexuelle Vorgänge in über-steigerter, anreisserischer oder aufdringlich selbstzweckhafter Form schildern; 2. die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährden oder die Menschenrechte oder Grundrechte missachten, im besonderen durch totalitäre oder rassenhetzerische Tendenzen; 3. das friedliche Zusammenleben der Völker stören und dadurch die Beziehung der BRD zu anderen Staaten gefährden, imperialisti-sche oder militaristische Tendenzen fördern oder das Kriegsgeschehen verherrlichen oder verharmlosen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen hier den Vergleich
zwischen Meinungs- und Pressefreiheit gegenüber anderen Grundrechten
an, und müssen für sich zu einer Abwägung dessen kommen,
was bedeutender ist. Dies ist mit Sicherheit nicht immer leicht, da sich
die Gesellschaft immer in Bewegung befindet, was sich in einem steten
Wertewandel reflektiert Bei der sogenannten Jugendprüfung der Filme und Bildträger
kooperiert die FSK mit den Obersten Landesjugendbehörden, welche
nach dem JÖSchG(33) für die "Entscheidung
über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen zur öffentlichen
Vorführung vor Kindern und Jugendlichen sowie von Bildträ-gern,
die Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht sollen" (34) zuständig sind. Die
einzelnen Bundesländer übernehmen die Entscheidungen der FSK.
Die Obersten Landesjugendbehörden ernennen im Einklang mit der Film-
und Videowirtschaft einen Ständigen Vertreter, welcher bei den Jugendprüfungen
den Vorsitz übernimmt. (35) 3.3.3. Prüfung auf Freigabe für die stillen Feiertage Nach Artikel 150 des Grundgesetzes sind die Sonn- und Feiertage gesetzlich geschützt. Besonderen Rechtsschutz genießen die "stillen" Feiertage wie z.B. Karfreitag oder der Totensonntag. Nicht freigegeben werden Filme, bei denen bezüglich dieser Feiertage eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist. (42) 3.3.4. Prüfung der Titel und Filmwerbeunterlagen Auch die Titel der Filme und Bildträger werden in Verbindung mit
dem Film, dem Werbevorspann, oder dem Werbematerial geprüft. Hier
wird das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
berücksichtigt. (43) |
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In der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft haben sich, wie
schon oben erwähnt, wirtschaftliche Verbände und öffentliche
Institutionen zusammengefunden. Doch welches Ziel wird bei dieser Allianz
verfolgt? Man kann vorweg sagen, dass jeder der Beteiligten seinen Vorteil
bei dieser Koalition sucht und eventuell auch findet. Horst von Hartlieb dazu: Horst von Hartlieb über die Interessen der Filmwirtschaft: Ein zweiter sehr wichtiger Aspekt, verbunden mit dem Gerichtsurteil des
Bundesverwaltungsgerichtes, war der Wertewandel der Gesellschaft. Denn
die Art der Darstellung von sittlichen Zuständen, Nuditäten,
Liebesszenen usw. in dem Film "Die Sünderin" wurden nicht
als sittenwidrig empfunden und anerkannt. Somit lieferten die FSK-Entscheidungen
in der späteren Entwicklung einen gesellschaftlich relevanten Beitrag
zur Wahrung der Filmfreiheit. (53) Mit der Zeit entstand
in der Gesellschaft ein verändertes Wertebewusstsein. Die 60er Jahre
hatten sich im Gegensatz zu den "sittenstrengen" (54)
50er Jahren durch die Studentenbewegung gewandelt. Die Anhäufung
erotischer und freizügiger Darstellungen in den Filmen stieg stetig
an. So kam es z. B. zu dem großen Erfolg der Aufklärungsfilme
um Oswald Kolle. Hier konnte man den Wandel des Sittenverständnis
in der Gesellschaft anhand der Besucherzahlen in den Kinos ableiten. Das
Publikum nahm diese Art der sexuellen Aufklärung an und zeigte dies
durch volle Kinos. "So mancher Film kommt anders in die Kinos als Autor und Regis-seur es sich gedacht haben. Filmverleiher akzeptieren Schnittaufla-gen, denn frei ab 12, frei ab 16 - das bedeutet mehr Publikum, mehr Einnahmen..." (61) Die Filmverleiher legen der FSK ihre Filme oft schon in einer gekürzten
Fassung vor, damit sie nach Möglichkeit ein junge Freigabe erhalten.
Bei der Freigabe ab 12 Jahren handelt es sich um die kommerziell einträglichste
Freigabe für die Filmwirtschaft. Gerd Berghoff, ehemals beim atlas-Filmverleih angestellt: |
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Im Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert der Staat das recht auf freie
Meinungsäußerung. Zensurmaßnahmen und -regelungen von
Seiten staatlichen Institutionen , wie in der Weimarer Zeit durch das
Reichslichtspielgesetz, werden dadurch ausgeschlossen. Die kurz nach dem
Ende des 2. Weltkrieges gegründeten filmwirtschaftlichen Verbände
wollten diese Chance nutzen und die Filmprüfung durch die Selbstkontrolle
regeln. Mit dem Ende der alliierten Militärzensur übernahm die
FSK diese Aufgabe. Dies gelang auch in kooperativer Zusammenarbeit mit
den öffentlichen Stelle ganz gut. Es war ein großer Vorteil,
dass man nicht wie im amerikanischen "production code" einzelne
Details zum Zwecke der Filmprüfung festlegte, sondern auf Rahmenbedingungen
auswich. Gerade diese Rahmenbedingungen waren im Wandel der Zeit und dem
damit verbundenen Wertewandel der Gesellschaft sehr vorteilhaft. |
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Texte Broschüre der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft e. V. Grundsätze der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft Hönge, Folker (Ständiger Vertreter der OLJB): Hypothesen mit konkreten Folgen - Nach welchen Kriterien werden Filme freigegeben?, veröffentlicht in der Zeitschrift "tv diskurs" der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) Berlin, Ausgabe Okto-ber 1999 Hönge,Folker: Nur Warnschilder am Wegesrand? - Jugendschutz vor neuen Aufgaben, veröffentlicht in der FSK-Publikation "Film und Fakten" Hönge, Folker: Kriterien für die Jugendprüfung, veröffentlicht in der FSK-Publikation "Film und Fakten" Hönge, Folker: Gewaltdarstellungen in den Medien - eine europäische Diskussion, veröffentlicht in der FSK-Publikation "Film und Fakten" Hönge, Folker: Jugendschutz und Wertewandel - Veränderung der Beurteilungskriterien von Filmen, veröffentlicht in der FSK-Publikation "Film und Fakten" Hönge, Folker: Kinder und Kino - Anmerkungen zu einem Filmbesuch mit Kindern, veröffentlicht in der FSK-Publikation "Film und Fakten" Informationen der FSK bezüglich Aufbau und Inhalte der Institution, wie z. B. Organigramm der Ausschüsse Pröschold, Bernd: Medienzensur in der BRD im Lichte des Wertewandels, Ausarbeitung im Rahmen des Seminars "Zensur und Verbote in den populäkulurellen Medien Deutschlands" am Institut für Soziologie der Universität Münster, Sommersemester 2000 Uhlig, Peter: Massenmediale Botschaften - Die Freiwillige Selbstkontrolle der Film-wirtschaft, veröffentlicht in MUT Forum für Kultur, Politik und Geschichte Nr. 394, Ju-ni 2000 Filme Sex, Gewalt und FSK, Buch und Regie: Hinnerick Bröskamp und Reinhold Elschot, WDR, 02.01.1991, 23.40 Uhr Vor 40 Jahren - Zensur findet nicht statt, Buch und Regie: Hinnerick Bröskamp und Reinhold Elschot, Hessen 3, 29.06.1989, 23.05 Uhr Vor 40 Jahren: Die Sünderin - Streit um die Filmfreiheit, Buch und Regie: Henning Burk, WDR, 12.01.1991, 14.00 Uhr Internet America: The Catholic Crusade Against the Movies, 1940-1975. / (book reviews) Deutsches Filminstitut - Filme vor Gericht Feiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft e.V. - SPIO |
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(1) Geschichte des Filmwesens - www.jura.uni-tuebingen.de/~ronellen7medien/medien3.htm (5) ebd. |