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Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft e.V. -
Spagat zwischen wirtschaftlichen und öffentlichen Interessen

eine Hausarbeit von Ioannis Tsiatsios

Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Geschichte der Filmprüfung in Deutschland

2.1. Filmprüfung vor Gründung der FSK

2.2. Gründung der FSK

3. Die Organisation FSK

3.1. Formelles

3.1.1. Rechtliches

3.1.2. Mitglieder und Mitwirkende

3.1.3. Aufbau der Ausschüsse

3.2. Grundlage der FSK

3.3. Prüfverfahren

3.3.1. Prüfung auf Einhaltung der in § 2 der Grundsätze gesetzten Grenzen

3.3.2. Prüfung auf Freigabe für Kinder und Jugendliche

3.3.3. Prüfung auf Freigabe für die stillen Feiertage

3.3.4. Prüfung der Titel und Filmwerbeunterlagen

4. Dialog: Filmwirtschaft - Öffentliche Hand

5. Resümee

6. Literatur

Anhang:
Grundsätze der Freiwilligen Selbstverpflichtung der Filmwirtschaft e.V. (PDF-Dokument)


Fußnoten




 

 

1. Einleitung

 

Geht man ins Kino, oder leiht man sich in der Videothek einen Film aus, so wird man, bewusst oder unbewusst, mit der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft e.V. konfrontiert. Denn in dieser Institution hat sich die Film - und Videowirtschaft verpflichtet , alle Filme vor Veröffentlichung zu prüfen.

Doch was genau steckt hinter dieser Einrichtung, in der auch die öffentliche Hand involviert ist und aktiv mitarbeitet? Ich versuche in dieser Hausarbeit die FSK mit ihren Aufgaben und Grundsätzen darzustellen, und die Kooperation zwischen Wirtschaft und öffentlicher Hand zu durchleuchten. Ich versuche darzulegen in welchem Umfang hier zusammengearbeitet wird, und welche Folgen diese Kooperation für die Gesellschaft und die Wirtschaft mit sich bringt.

Schließlich verfolgen nicht beide Gruppen die selben Interessen. In Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes ist ein Verbot der staatlichen Vorzensur von Filmen gesetzlich verankert. Ist diese Selbstverpflichtung alle Filme vor Veröffentlichung zu prüfen mit dem Grundgesetz vereinbar? Wie war die Situation der Filmprüfung vor der Zeit des Grundgesetzes und der Bundesrepublik Deutschland? Ich habe die Filmprüfung in Deutschland seit der erfolgreichen Revolution des Films im Ende des 19. Jahrhunderts erläutert, denn nicht immer oblag die Filmprüfung einer freiwilligen Selbstkontrolle. Was hat sich hier im Laufe der 100 Jahre verändert, und ist die Lage heute wirklich anders als in den Anfängen des 20. Jahrhunderts, z.B. zu der Zeit der Weimarer Republik, wo staatliche Behörden die Filmprüfung durchführten? Die Zusammenarbeit von Filmwirtschaft, Länderbehörden, Kirchen und Jugendorganisationen in der FSK erfordert eine stetige Diskussion über Sinn und Zweck dieser Institution, sowie über die Umsetzung der in den FSK-Grundsätzen festgelegten Richtlinien. Wie werden diese Richtlinien im Wandel der Zeit, und damit auch verbunden im Wandel der Gesellschaft, in den einzelnen Prüfausschüssen interpretiert und in den Kennzeichnungen ausgelegt? Auf diese und andere Fragen komme ich nun im Folgenden zu sprechen.

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2. Geschichte der Filmprüfung in Deutschland

 

2.1. Filmprüfung vor Gründung der FSK

Weimarer Zeit

Nicht lange nach dem Durchbruch der Kinematographie auch im Deutschen Reich, befasste sich der Staatsapparat mit diesem Phänomen und den damit verbundenen Konsequenzen. Die einzelnen Länder des Deutschen Reiches waren jeweils für die Filmzensur zuständig. In Preußen übernahmen die Polizeibehörden diese Aufgabe. So führte der Berliner Polizeipräsident erstmals am 05. Mai 1906 eine Präventivzensur ein. Ab dem 16.12.1910 herrschte eine landesweite Zensur in Preußen. (1) Jeder Film musste nun vor Veröffentlichung von der jeweiligen Polizeibehörde vor Ort geprüft werden. Kinobesitzer, Filmproduzenten und selbst Importeure ausländischer Filme reichten diese ab dato ein. Hierbei avancierte das Berliner Polizeipräsidium zur zentralen Prüfinstitution Preußens. Die Ortspolizeibehörden mussten in der Folge die eingereichten Filme zur Prüfung nach Berlin weiterleiten. Während des ersten Weltkriegs bestanden die Zensurbefugnisse der Ortspolizeibehörden fort, und in manchen Städten wurden zur Zensur sogar militärische Berater hinzugezogen.

Am 09. November 1918 riefen Philipp Scheidemann und Karl Liebknecht die Republik aus. Der kurz darauf gebildete "Rat der Volksbeauftragten" beschloss am 12. November 1918 per Gesetz die Abschaffung der staatlichen Zensur. (2) Anderthalb Jahre lang, zwischen Ende 1918 und Frühjahr 1920 produzierte die Filmindustrie u.a. zahlreiche sog. "Sitten- und Aufklärungsfilme" (3), gegen die sich von konservativer Seite heftiger Widerstand erhob. Am 12. Mai 1920 verabschiedete die Nationalversammlung das "Reichslichtspielgesetz". Es regelte, dass alle Filme vor ihrer öffentlichen Vorführung von amtlichen Prüfstellen zugelassen werden mussten. Dies übernahmen zwei institutionalisierte Prüfstellen, welche jeweils in den Zentren deutscher Filmproduktion, Berlin und München, ansässig waren. In Berlin wurde zusätzlich noch die Film-Oberprüfstelle eingerichtet. Sie war die oberste Instanz der Filmzensur. (4)

Nationalsozialismus

Am 30. Januar 1933 berief der Reichspräsident Hindenburg Adolf Hitler zum Reichskanzler. Am 19. März 1933 wurde das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda geschaffen. Joseph Goebbels wurde zum Minister berufen. Ein Jahr später richtete er am 01. Februar 1934 in seinem Ministerium die Stelle des Reichsfilmintendanten ein. Seine Aufgabe bestand darin, sämtliche Drehbücher, Manuskripte und Filmentwürfe zu prüfen. Zwei Wochen später wurde das Reichslichtspielgesetz novelliert. Es genehmigt nun die Vorzensur durch den Reichsfilmintendanten und erlaubte das Verbot von Filmen, die das "nationalsozialistische oder künstlerische Empfinden" verletzen. Zusätzlich zentralisierte es die Filmprüfung auf Berlin. Nun gab sich die Film-Oberprüfstelle nicht mehr nur mit Schnittauflagen zufrieden, sondern sprach nur noch Verbote aus. Die Filmprüfung entwickelte sich nun von der Nachzensur fertiggestellter Werke zur kompletten staatlichen Überwachung des Produktionsprozesses. In Folge dessen wurde die Film-Oberprüfstelle 1938 endgültig zugunsten des Reichsfilmintendanten aufgelöst. (5)

Die alliierte Besatzungszeit

Sobald alliierte Truppen ein deutsches Gebiet besetzten, trat dort automatisch Besatzungsrecht in Kraft. Dieses hob alle Bestimmungen des Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda auf und Verbot jede Art der Filmtätigkeit in Deutschland. Kurz nach der Kapitulation der Deutschen änderten die Siegermächte ihre Medienpolitik und das grundsätzliche Verbot wurde aufgehoben. Die Alliierten wollten das deutsche Volk mittels des Mediums Film demokratisieren. Die Schlagworte hießen: "Security - Wahrung der militärischen Sicherheit, - Reeducation politische Umerziehung und Screening - Bereinigung von nationalsozialistischen und imperialistischen Inhalten". (6) Der Jugendschutz spielte bei der Filmzulassung keine Rolle. Es wurden Bestimmungen ausgesprochen und Genehmigungen wie z.B. Filmvorführscheine erlassen.

Erich Pommer, oberster Film-Offizier der amerikanischen Besatzungsmacht, erhielt den Auftrag des Wiederaufbaus und der Neoordnung der deutschen Filmindustrie. Gemeinsam mit dem Sprecher der Filmproduzenten der amerikanischen Zone, Curt Oebel, konzipierte er die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft. Dies geschah nach dem Vorbild des amerikanischen "production code" (7), der amerikanischen Selbstkontrolle der Filmindustrie.

"Es war das erklärte Ziel der deutschen filmwirtschaftlichen Verbände, behördliches Eingreifen und staatliche Reglementierungen überflüssig zu machen, zu dem sollte eine Zersplitterung in regionale Einzelverfahren ausgeschlossen werden." (8)

2.2. Gründung der FSK

Im Jahre 1949 wurde die mit Vertretern der Filmindustrie und der öffentlichen Hand besetzte Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft gegründet und trat am 18. Juli 1949 zum ersten Mal in Wiesbaden zusammen. Dem gingen harte Verhandlungsgespräche zwischen den Kultusministern der westlichen Besatzungszonen, dem Arbeitsausschuss der Filmwirtschaft und der Vereinigung der Filmwirtschaftsverbände der Produzenten, der Filmtheater und der Verleiher in den westlichen Zonen voraus. Auch die Kirche involvierte sich in diese neue Institution. Bei der ersten Filmprüfung am 18. Juli 1949 bestand die Kommission aus Vertretern der Filmwirtschaft, der Länder, der Katholischen Jugend Bayerns und der Kirchen.

Die sowjetische Besatzungszone beteiligte sich nicht an der FSK. Hier wurde am 07. Oktober 1949 die DDR gegründet, in der die Filmprüfung durch den Staat durchgeführt wurde. Am 28. September 1949 wurde in Wiesbaden offiziell die Kontrollbefugnis seitens der Alliierten an die FSK übergeben. (9)

Das erste Jugendschutzgesetz der BRD wurde durch die FSK umgesetzt. Die Durchführung der Freigaben "bis zu 10 Jahren", "von 10 bis 16 Jahren" und "ab 16 Jahren" wurden von den obersten Landesjugendbehörden an die FSK übertragen. 1957 wurde das Gesetz novelliert und die FSK prüfte alle vor 1957 freigegebenen Filme unter den neuen Bestimmungen erneut. (10) Die neuen Kennzeichnungen waren "frei ab 6 Jahren", "frei ab 12 Jahren", "frei ab 16 Jahren" und "frei ab 18 Jahren". Aus der Prüfung der letzten Alterseinstufung zog sich die öffentliche Hand 1972 zurück. Die Gründe lagen in einigen zu liberalen Entscheidungen der FSK und der Vermeidung einer mittelbaren Filmzensur. Seitdem wird diese Freigabe nur durch Vertreter der Film- und Videowirtschaft entschieden.

Das zuletzt 1985 aktualisierte Jugendschutzgesetz (JÖSchG) erweiterte die Kennzeichnungspflicht auch auf neue Medien. So werden seitdem alle Altersfreigaben auch für Videofilme und vergleichbare Bildträger gesetzlich festgeschrieben. Der Bundesverband Video e.V. schloss sich der FSK an und ließ nun auch alle Videofilme prüfen. (11)
Zusätzlich wurde noch die "Freigabe ohne Altersbeschränkung" gesetzlich eingeführt. 1990 schlossen sich die neuen Bundesländer der Ländervereinbarung an und entsandten Prüfer in die FSK. Ein Jahr später regelte der Rundfunkstaatsvertrag gesetzlich die Sendezeiten von Filmen im Fernsehen an die Altersfreigaben der FSK. (12)

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3. Die Organisation FSK

 

3.1. Formelles

3.1.1. Rechtliches

Rechts- und Verwaltungsträgerin der FSK ist die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO), der Dachverband von derzeit 13 film- und videowirtschaftlichen Verbänden. Die Organisation stellt im Rahmen der selbständigen und separat bilanzierten Abteilung FSK die Räume und die technischen Einrichtungen zur Verfügung. Arbeitgeber für die Angestellten in Verwaltung und Technik ist die SPIO. Einen inhaltlichen Einfluss auf die Arbeit der FSK übt die SPIO nicht aus.

Die Spitzenorganisation unterliegt als eingetragener Verein dem bürgerlichen und nicht dem Staatsrecht. Dies gilt natürlich auch für die FSK.

Die Grundsätze der FSK (13) , das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) §§ 6 und 7 (14), sowie die Feiertagsvorschriften der Länder stellen die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der FSK dar.

3.1.2. Mitglieder und Mitwirkende

Im Rahmen der FSK-Grundsätze (15) wirken im Hinblick auf die Filmprüfung Vertreter der Filmwirtschaft und der öffentlichen Hand zusammen.

Die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO) stellt die Vertreter aus ihren Mitgliedern, die sind:

Ordentliche Mitglieder:(16)

-Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.
-Bundesverband Deutscher Film und AV-Produzenten e.V.
-Verband der Filmverleiher e.V.
-Hauptverband Deutscher Filmtheater e.V.
-Bundesverband Video e.V.
-FDW Werbung im Kino e.V.
-Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V.
-Verband Deutscher Filmexporteure e.V.
-Cineropa e.V.
-Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V.

Außerordentliche Mitglieder:

-Arbeitsgemeinschaft Kino e.V.
-Interessengemeinschaft Deutscher Schauspieler e.V.
-Verband Deutscher Schauspieler-Agenturen e.V.

Im Hinblick auf die Prüfverfahren wird die öffentliche Hand repräsentiert durch: (17)

-den Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien
-das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
-die Obersten Landesjugendbehörden
-die Kultusministerien der Länder
-die evangelische und die katholische Kirche sowie die jüdische Religionsgemeinschaft
-den Bundesjugendring

Diese Vertreter bestimmen in der Grundsatzkommission z.B. die Prüfbestimmungen oder Änderungen der Grundsätze der FSK. (18)
Die in den FSK-Prüfgremien sitzenden Vertreter der Film- und Videowirtschaft sowie der öffentlichen Hand arbeiten ehrenamtlich. Sie kommen aus den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereichen und Berufsfeldern. So sind z.B. Lehrer, Geistliche, Psychologen, Studenten, Hausfrauen, Medienwissenschaftler, Richter, u.ä. unter Ihnen. Sie werden für drei Jahre als Prüfer benannt und können laut Satzung nach dem Ende der Tätigkeit erneut eingesetzt werden. (19)

Von der Film- und Videowirtschaft benannte Prüfer dürfen nicht in einem Unternehmen der Branche beschäftigt sein. (20)

3.1.3. Aufbau der Ausschüsse

Die Aufgaben der FSK, auf die ich später genauer zu sprechen komme, verdichten sich in den einzelnen Ausschüssen. Hier werden nach Sichtung des zu prüfenden Objektes die verpflichtenden Urteile gefällt. Die Ausschüsse setzen sich folgendermaßen zusammen:

(21)

Arbeitsausschuss (22)

Der Arbeitsauschuss als erste Instanz besteht aus sieben Prüfern: drei sind von der Film- und Videowirtschaft benannt, vier von gesellschaftlichen und staatlichen Einrichtungen. Hier werden Filme geprüft, die eine zusammenhängende Spielhandlung haben. Der Ausschuss entscheidet jeweils mit ei-ner Stimmenmehrheit, wobei eine Enthaltung nicht zulässig ist. Auch die Jugendprüfung wird in diesem Ausschuss vollzogen, hierbei führt der Ständige Vertreter der Obersten Jugendbehörden den Vorsitz. Darauf gehe ich im Folgenden noch genauer ein.

Sonderausschüsse (23)

Diese Ausschüsse befassen sich mit Filmen und Bildträgern, die nicht den Spielfilmen zuzurechnen sind, so z.B. Dokumentarfilme, Kurzfilme etc. Auch Filme, welche bereits im Fernsehen ausgestrahlt worden sind oder nach 15 Jahren erneut geprüft werden sollen durchlaufen diese Gremien. Sie sind besetzt durch je einen Delegierten der öffentlichen Hand, der Film- und Videowirtschaft sowie dem Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugend-behörden. Wichtig hierbei ist, dass über eine Freigabe nur einstimmig be-schlossen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die nächst höhere Instanz, in diesem Falle der Arbeitsausschuss.

Vereinfachtes Verfahren (24)

Hier werden Musikvideos, Bildungsprogramme u.ä. geprüft. Dies geschieht allein durch den Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden. Im Zweifelsfall legt er den Film oder Bildträger dem verkleinerten Ausschuss (Sonderauschuss) vor.

Hauptausschuss (25)

Dieses Gremium stellt die Berufungsinstanz für die im Arbeitsausschuss gefällten Urteile dar. Es kann durch den Antragsteller der Filmprüfung oder durch die in der Vorinstanz überstimmte Mehrheit einberufen werden. Die 9 Prüferinnen und Prüfer dürfen nicht vorher im Arbeitsauschuss gesessen haben. Bei einer Berufung des Antragstellers darf die angefochtene Ent-scheidung nicht zu dessen Nachteil geändert werden.

Die FSK hat von 1949 bis 1998 über 81.000 Spielfilme, Dokumentarfilme, Werbefilme, Trailer und Videos geprüft. Auf dieser Grundlage verfügt die SPIO/FSK über eine der umfangreichsten Filmdatensammlungen Deutschlands.

Appellationsausschuss (26)

Dies ist die Revisionsinstanz der FSK. Hier steht jedem Bundesland das Recht der Appellation zu. Das gleiche Recht haben die Spitzenverbände der Film- und Videowirtschaft im Einvernehmen mit dem Antragsteller. Dieses Gremium setzt sich aus einem Juristen, zwei Sachverständigen für Jugendschutz und vier von den Obersten Landesbehörden berufenen Vertretern zusammen, also keinen Prüfer der Film- und Videowirtschaft. Eine im Appellationsausschuss gefällte Entscheidung ist ab dato für alle Bundesländer bindend.

Juristenkommission

Die Juristenkommission der SPIO erstellt auf Anfrage ein privatrechtliches Gutachten, in welchem eine aus drei unabhängigen Juristen bestehende Kommission prüft, ob der vorgelegte Film gegen strafrechtliche Bestimmun-gen verstößt. In der Regel werden Filme geprüft, die nicht den FSK-Prüfgrundsätzen entsprechen.


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3.2. Grundlage der FSK

Mit der Übertragung der Kontrollbefugnis zur Selbstkontrolle des Mediums Film seitens der Alliierten an die freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, traten die Grundsätze der FSK in Kraft. Diese Grundsätze, bestehend aus 33 Paragraphen, bilden das Fundament dieser Institution. In dieser Satzung verpflichten sich die in der SPIO zusammengeschlossenen film- und videowirtschaftlichen Verbände freiwillig nur solche Filme und Bildträger anzubieten, die "nach der vorliegenden FSK-Entscheidung öffentlich vorgeführt werden können". (27) Die Kinobesitzer gewährleisten nur solche Filme öffentlich vorzuführen, "für die ihnen die Freigabebescheinigung der FSK ausge-händigt worden ist". (28)

Im Rahmen des Jugendschutzes beinhalten die Grundsätze auch die §§ 6 und 7 des 1995 überarbeiteten Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG). (29) Die FSK übernimmt demnach diese gesetzlichen Vorgaben und kennzeichnet die zur Prüfung vorgelegten Filme mit Altersfreigaben.

Die Grundsätze werden von der Grundsatzkommission erlassen, welche mit 20 Mitgliedern besetzt ist. Diese sind paritätisch mit Vertretern der Film-/Videobranche, der öffentlichen Hand, der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-anstalten, der Landesmedienanstalten, sowie des Jugendschutzes besetzt. Reformen können nur mit einer ¾ Mehrheit entschieden werden, vorausgesetzt bei der Abstimmung sind mindestens über die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend. Abwesende Mitglieder können ihr Votum an ein anderes Mitglied übertragen.

Die Prüfkriterien, zu denen ich später noch näher eingehen werde, sind ein wichtiger Bestandteil der Grundsätze. Wie oben bereits erwähnt, diente der amerikanische "production code" der FSK als Vorbild. Doch bei den Prüfgesichtspunkten gab es einen entscheidenden Unterschied. Die Amerikaner hatten für diesen Zweck einen Katalog mit einzelnen Details erstellt, nach dem sie alle Filme prüfen. Die FSK dagegen hat in ihren Grundsätzen Rah-menbedingungen eingesetzt, welche natürlich etwas mehr Raum für eine spätere Bewertung der einzelnen Filme zulassen.

Dr. Ernst Krüger, Leiter der FSK von 1954 - 1978 zum Thema Richtlinien:

"In Deutschland entschied man sich sogenannte Generalklauseln zu nehmen, wie z.B. "Verletzung des sittlichen Empfindens" oder "Beeinträchtigung der Beziehung zum Ausland". Die Amerikaner haben dagegen in ihren Bestimmungen einen riesigen Katalog von einzelnen konkreten Details, z.B. wie Betten stehen müssen in einer Liebesszene oder wie geküsst werden darf. Unsere Kriterien hatten den großen Vorteil, dass man im Rahmen eines Ermessensspielraumes darüber befinden konnte, wie man einen Film auslegt, so dass man es nicht von Einzelheiten abhängig machte, sondern immer im Kopf hatte wie wirkt das ganze Werk, der ganze Film. Es hatte auch den Vorteil, da sich im Laufe der Jahrzehnte vieles grundlegend gewandelt hat im ganzen öffentlichen Leben, und zwar alles im Sinne von einer stärkeren Liberalisierung auf allen Gebieten. Da war natürlich die Möglichkeit aufgrund dieser Generalklauseln gewandelte Entscheidungen zu treffen, im Ganzen oder zu Schnitten, natürlich eine große Erleichterung, was mit den Detailbestimmungen nicht möglich gewesen wäre."(30)

Die gesamten Grundsätze der FSK einzeln und im vollem Umfang zu erläutern würden den Rahmen dieser Hausarbeit sprengen. Ich komme im Laufe des Textes bei einigen Punkten wie z.B. den Prüfverfahren gezielt darauf zu sprechen.

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3.3. Prüfverfahren

Vorab muss gesagt werden, dass es keine Pflicht gegenüber der Film- und Videoindustrie gibt ihre Filme und Bildträger der FSK zur Prüfung vorzulegen. Es ist wie der Name schon sagt eine freiwillige Selbstverpflichtung seitens der Wirtschaft.

3.3.1. Prüfung auf Einhaltung der in § 2 der Grundsätze gesetzten Grenzen

Die Prüferinnen und Prüfer der einzelnen Ausschüsse sind an die bereits oben erwähnten Rahmenbedingungen gebunden. Diese richten sich nach Inhalten des Grundgesetzes der BRD und bedeuten die Grundlage der FSK. (31) Ausdrücklich sind dabei die grundgesetzlich geschützten Werte und Freiheiten als Maßstäbe zu beachten, aber ebenso müssen auch deren gesetzlich vorgegebenen Einschränkung berücksichtigt werden. Diese liegen jedoch in den Prüfverfahren deutlich unter der Schwelle des Strafrechts.

"Schon im Vorfeld einer Strafrechtsverletzung stellen z.B. totalitäre oder rassenhetzerische Tendenzen, [...] aufdringlich selbstzweckhafte Darstellung brutaler oder sexueller Vorgänge eine Nichtübereinstimmung mit den Richtlinien dar und werden nicht zur Kennzeichnung vorgeschlagen." (32)

In diesem Rahmen darf kein Film oder Bildträger:

1. das sittliche und religiöse Empfinden oder die Würde des Menschen verletzen, entsittlichend oder verrohend wirken oder gegen den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie verstoßen, im besonderen brutale und sexuelle Vorgänge in über-steigerter, anreisserischer oder aufdringlich selbstzweckhafter Form schildern;

2. die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährden oder die Menschenrechte oder Grundrechte missachten, im besonderen durch totalitäre oder rassenhetzerische Tendenzen;

3. das friedliche Zusammenleben der Völker stören und dadurch die Beziehung der BRD zu anderen Staaten gefährden, imperialisti-sche oder militaristische Tendenzen fördern oder das Kriegsgeschehen verherrlichen oder verharmlosen.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen hier den Vergleich zwischen Meinungs- und Pressefreiheit gegenüber anderen Grundrechten an, und müssen für sich zu einer Abwägung dessen kommen, was bedeutender ist. Dies ist mit Sicherheit nicht immer leicht, da sich die Gesellschaft immer in Bewegung befindet, was sich in einem steten Wertewandel reflektiert
.
3.3.2. Prüfung auf Freigabe für Kinder und Jugendliche

Bei der sogenannten Jugendprüfung der Filme und Bildträger kooperiert die FSK mit den Obersten Landesjugendbehörden, welche nach dem JÖSchG(33) für die "Entscheidung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen zur öffentlichen Vorführung vor Kindern und Jugendlichen sowie von Bildträ-gern, die Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sollen" (34) zuständig sind. Die einzelnen Bundesländer übernehmen die Entscheidungen der FSK. Die Obersten Landesjugendbehörden ernennen im Einklang mit der Film- und Videowirtschaft einen Ständigen Vertreter, welcher bei den Jugendprüfungen den Vorsitz übernimmt. (35)
Hier wird in den Ausschüssen die Gesamtwirkung des Filmes auf diese Zielgruppe diskutiert. "Quantitativ spielen Gewalt und Sexualität im Film die größte Rolle bei den FSK-Freigaben." (36) In den FSK-Grundsätzen wird bewusst auf eine vermutete Wirkung auf Kinder und Jugendliche abgestellt, wobei mit der Altersfreigabe keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung verbunden ist. Viele der einberufenen Prüfer haben in ihrem Alltag Erfahrungen mit Kindern und Jugendlichen, welche natürlich in der Bewertung eines Filmes oder Bildträgers zur Geltung kommen. Schließlich entscheiden Erwachsene, was sie Kindern und Jugendlichen vorsetzten können. Was sie ihnen jedoch nicht präsentieren dürfen, gibt das JÖSchG §§ 6 und 7 Abs.2 vor: "Filme, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur Vorführung vor ihnen freigegeben werden."

Die Kennzeichnungen sind im JÖSchG vorgegeben und lauten wie folgt:

Diese Kennzeichnung wurde 1985 mit der Überarbeitung des JÖSchG eingeführt. Filme, die für jede Altersgruppe zugelassen ist, sollten episodenhaft aufgebaut werden, da Kinder bis sechs Jahren einem 90 min. Film auf Dauer nicht folgen. Diese Episoden müssen eine positive Auflösung haben, welche auch für kleine Kinder verständlich ist. Es sollte in den Filmen u.a. auch auf schnelle Schnittfolgen oder eine laute Geräuschkulisse verzichtet werden, da diese Komponenten bei Kindern Ängste mobilisieren. (37)


Dies ist eine besonders schwierige Kennzeichnung, da bis zur nächst höheren Freigabe ein Unterschied von sechs Jahren besteht. Gerade in dieser jungen Phase eines Menschen verändern sich in diesem Zeitraum wesentliche Dinge, wie z.B. die Wahrnehmung und die Verarbeitung von Sinneseindrücken. Denn diese Altersgruppe bewegt sich zwischen Erstklässlern und Schüler der Sekundarstufe 1. Eine Orientierung erfolgt hier an den sechs- bis achtjährigen Kindern. (38)


In diesem Alter können Kinder schon zwischen Realem und Fiktionalem unterscheiden. Sie sind in der Lage die Gesamthandlung nachzuvollziehen und Spannungssequenzen auszuhalten. Die im Film vermittelten Botschaften und ihre Wirkung auf diese Altersgruppe muss jedoch hinterfragt werden, da sie sich in der Pubertät befinden. Diese Entwicklungsphase der Selbstfindung ist mit großer Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden. (39)


Bei 16 bis 18-jährigen kann schon von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem Partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Ge-schlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft. (40)


Erhält ein Film oder Bildträger keine Jugendfreigabe, wird er lediglich auf Übereinstimmung mit §2 der FSK Grundsätze hin geprüft. An dieser Entscheidung sind seit 1972 nur die Vertreter der Film- und Videowirtschaft beteiligt. Die öffentliche Hand zog sich, um Befürchtungen einer mittelbaren Filmzensur zu entkräften, aus diesem Kennzeichnungsverfahren zurück.(41)


Filme, die keine Jugendfreigabe erhalten, zeichnen sich oft durch die detaillierte Schilderung von Gewalt aus, die das eigentliche Handlungsmotiv des Filmes ist. Stumpfsinnige Selbstjustiz, Gewalt als angeblich legitimes Mittel zur Konfliktlösung, sind Themen, welche gegen eine Jugendfreigabe sprechen. Bei Filmen mit sexuellen Inhalten wird die Freigabe meist verwehrt, wenn z. B. die Frau auf die Rolle eines immer konsumierbaren Lustobjektes reduziert wird, oder wenn die Darstellungen über das hinausgehen, was gerade sensiblere Jugendliche nur schwerlich verkraften.

3.3.3. Prüfung auf Freigabe für die stillen Feiertage

Nach Artikel 150 des Grundgesetzes sind die Sonn- und Feiertage gesetzlich geschützt. Besonderen Rechtsschutz genießen die "stillen" Feiertage wie z.B. Karfreitag oder der Totensonntag. Nicht freigegeben werden Filme, bei denen bezüglich dieser Feiertage eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist. (42)

3.3.4. Prüfung der Titel und Filmwerbeunterlagen

Auch die Titel der Filme und Bildträger werden in Verbindung mit dem Film, dem Werbevorspann, oder dem Werbematerial geprüft. Hier wird das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften berücksichtigt. (43)

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4. Dialog: Filmwirtschaft - Öffentliche Hand

 

In der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft haben sich, wie schon oben erwähnt, wirtschaftliche Verbände und öffentliche Institutionen zusammengefunden. Doch welches Ziel wird bei dieser Allianz verfolgt? Man kann vorweg sagen, dass jeder der Beteiligten seinen Vorteil bei dieser Koalition sucht und eventuell auch findet.

Nach der Niederlage der Nazis und ihrer ausgeübten Filmzensur wollten die filmwirtschaftlichen Verbände einer stattlichen Zensur vorbeugen.

Horst von Hartlieb, ehemals Vorsitzender des Verbandes der Filmverleiher dazu:

"Es tauchte in dem Zusammenhang mit der Gründung der SPIO die Frage auf: Wie halten wir es mit der Filmkontrolle? Und hier war unser erster Gedanke, denn wir waren gebrannte Kinder aus dem dritten Reich, eine Filmkontrolle in Selbstverwaltung aufzubauen, da eine staatliche Filmkontrolle immer die Gefahr in sich birgt zu einer Politisierung zu führen."
(44)

Es gab zu der Zeit noch kein Grundgesetz, doch bei der Planung wurde ein Zensurverbot vorgesehen, welches im §5 Abs1 "Eine Zensur findet nicht statt." umgesetzt wurde. Da der Jugendschutz von den einzelnen Bundesländern ausgeübt wird, und nach dem Grundgesetz eine staatliche Filmprüfung nicht in Frage kam, schlossen sie sich der FSK an. Denn für die Länderbehörden war das Zusammenwirken von Filmwirtschaft, Staat, Kirche und Jugendverbänden die beste Lösung, in Bezug auf den Schutz der Jugend bei der Filmprüfung mitzuwirken. "Die Kirchen stellten nach dem Krieg die einzige von allen Seiten akzeptierte moralische Institution dar." (45) Am Anfang der FSK waren die Ausschüsse mit einer knappen Mehrheit seitens der Filmwirtschaft besetzt, acht Prüfer wurden von der Filmwirtschaft bestellt und sieben von der öffentlichen Hand. Hier kam es 1951 bei der Prüfung des Filmes "Die Sünderin" zu einem ersten großen Konflikt, wo die Interessen der Filmwirtschaft und der öffentlichen Hand aneinander gerieten. Besonders die kirchlichen Institutionen sahen in der Freigabe des Filmes ein großes Problem. Sie waren der Meinung der Film hätte eine entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer, überwiegend auf die Frauen. (46) In diesem Film geht eine Frau auf den Strich, um das Geld für eine Operation aufzubringen, welche ihr kranker Freund dringend benötigt. Für die Kirche war der Aspekt, dass eine Frau aus Liebe ihren Körper an jemanden verkauft absurd. Doch viel schlimmer war der Gedanke des Freitods. Als in dem Film die Operation des Freundes zu spät durchgeführt wird, entscheidet sich das Liebespaar für den Freitod. Dies war für die Kirchen nicht tragbar. Sie zogen sich aus der Institution FSK zurück und riefen zum Boykott des Filmes auf. (47) Der Film kam auch durch die Appellation und erschien in den Kinos. Doch in einigen Bundesländern und Städten wurde er von der örtlichen Polizei konfisziert.

Horst von Hartlieb dazu:
"Wir hatten das Bundesverwaltungsgericht angerufen. In Deutsch-land war es ganz different, an einigen Plätzen war der Film beschlagnahmt, an einigen Plätzen konnte er frei laufen. Und da hat das Bundesverwaltungsgericht eine für die Zeit sehr freiheitliche Entscheidung gefällt und hat erklärt: Eine Polizeizensur gegenüber Filmen ist nicht statthaft. Sie genießen das künstlerische Privileg, selbst wenn sie keinen reinen Kunstwerke sind. Sie dürfen nicht von der Polizei beschlagnahmt werden." (48)

Dies war für die Filmwirtschaft ein sehr wichtiger Erfolg, da die Polizeizensur durch die Gerichte ausgeschlossen wurde. Es entstand eine verbindliche Rechtsgrundlage, über welche die Filmwirtschaft sehr glücklich war.

Horst von Hartlieb über die Interessen der Filmwirtschaft:
"Uns geht es darum, auch in der Praxis der FSK die Vorkontrolle so auszuüben, dass sie zwar keine Zensur ist, aber verhindert, dass ei-ne Nachzensur stattfindet, die uns, gerade von der Filmwirtschaft her, natürlich besonders bedrohlich ist. Denn die Firmen wollen gerne vorher wissen, was können wir zeigen, was können wir nicht zeigen. Haben sie erst mal die hohen Kosten investiert und führen die Filme vor und plötzlich kommt ein Staatsanwalt, beschlagnahmt sie und ein Gericht folgt der Beschlagnahme, dann sind sie in einer ungeheuer schwierigen Situation. Sie haben den Film eingekauft, ihn als Auslandsfilm synchronisiert, Kopien erstellt, Werbung gedreht, und alles ist verloren. Und Prozesse dauern eben Jahre." (49)

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt also bis dato eine Art Existenzsicherung für die wirtschaftliche Seite dar. Eine Polizeizensur, wie sie in der Weimarer Zeit durch die preußische Regierung stattfand, wurde dadurch ausgeschlossen.

Diese Rechtssicherheit besteht auch in Sachen Jugendschutz, wo die FSK ja mit den Ländern kooperiert. Da die Entscheidungen von den Obersten Landesjugendbehörden übernommen werden, kann die Filmwirtschaft nicht gerichtlich belangt werden. Doch mit der Verabschiedung des ersten Jugendschutzgesetzes verlor die FSK ihren Charakter als Selbstkontrollinstanz, was die Frage der Jugendprüfung angeht. Aber dadurch, dass die Vertreter der Filmwirtschaft an dieser Entscheidung teilhaben, haben beide Seiten die Möglichkeit ihre Interessen zu Wort kommen zu lassen.

Die Zusammenarbeit mit den Obersten Landesjugendbehörden bringt für beide Seiten entscheidende Vorteile. Es ist z.B. im Interesse der Filmwirtschaft, dass für alle Bundesländer die gleichen Entscheidungen gelten. Eine unterschiedliche Lage in den einzelnen Ländern würde die Arbeit der Filmwirtschaft erheblich erschweren. Für die Länder erwies es sich als erheblicher Vorteil, dass mit der FSK eine bereits funktionierende Infrastruktur für die Filmprüfung zur Verfügung stand. Darüber hinaus ist das Prüfverfahren kostenlos, während der Aufbau eigener Kontrollinstanzen einen großen Aufwand bedeutet. Hinzu kommt, dass die Prüfung durch eine freiwillige Kontrollinstanz sich weniger mit dem Vorwurf der grundgesetzlich verbote-nen Zensur in Verbindung bringen lässt, als eine Vorprüfung durch die Behörden der Länder. (50)

Laut dem Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden Folker Hönge werden von der Bevölkerung 95 % der erstellten Alterskennzeichnungen akzeptiert.(51)

"Dies zeigt, dass der allergrößte Teil unserer Arbeit von den Kinobesuchern, den Eltern, den für den Jugendschutz Verantwortlichen und auch von der Film- und Videoindustrie nachvollzogen wird." (52)

Ein zweiter sehr wichtiger Aspekt, verbunden mit dem Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichtes, war der Wertewandel der Gesellschaft. Denn die Art der Darstellung von sittlichen Zuständen, Nuditäten, Liebesszenen usw. in dem Film "Die Sünderin" wurden nicht als sittenwidrig empfunden und anerkannt. Somit lieferten die FSK-Entscheidungen in der späteren Entwicklung einen gesellschaftlich relevanten Beitrag zur Wahrung der Filmfreiheit. (53) Mit der Zeit entstand in der Gesellschaft ein verändertes Wertebewusstsein. Die 60er Jahre hatten sich im Gegensatz zu den "sittenstrengen" (54) 50er Jahren durch die Studentenbewegung gewandelt. Die Anhäufung erotischer und freizügiger Darstellungen in den Filmen stieg stetig an. So kam es z. B. zu dem großen Erfolg der Aufklärungsfilme um Oswald Kolle. Hier konnte man den Wandel des Sittenverständnis in der Gesellschaft anhand der Besucherzahlen in den Kinos ableiten. Das Publikum nahm diese Art der sexuellen Aufklärung an und zeigte dies durch volle Kinos.

Doch dieser Wandel war in den FSK-Prüfgremien nicht immer sofort verstanden und umgewandelt worden. Hier bedurfte es einer ständigen Diskussion zwischen den oft liberaler eingestellten Prüfern der wirtschaftlichen Seite mit den manchmal eher konservativen Prüfern der öffentlichen Hand. Schließlich sollten diese sieben Prüferinnen und Prüfer über den Wertestand der ganzen Gesellschaft befinden, was nicht immer im Einklang mit der damaligen Situation war. So hält es der ehemals beim atlas-Filmverleih angestellte Gerd Berghoff für absolut abwähig in der FSK einen "Mikrokosmos der Gesellschaft" zu vermuten. Für ihn stimmte das "hinten und vorne nicht", und deshalb waren seiner Meinung nach auch viele Entscheidungen "weltfremd". (55)

Damals nahmen die Filmemacher und -verleiher noch oft an den Sitzungen der Prüfgremien teil, um ein sofortiges Ergebnis zu erlangen.

Oswald Kolle dazu:
" Wir haben den Film gemeinsam mit den Ausschussmitgliedern [...] angeschaut. Es war sehr hübsch zu beobachten, wie bei bestimmten Szenen kleine Lämpchen angingen bei verschiedenen Prüfern. Und dann wusste man sofort, der schreibt jetzt auf was er geschnitten haben will. Es waren immer ganz bestimmte Dinge, die "nur in dieser Gesellschaft" nicht akzeptiert wurden, z.B. Frau zärtlich auf Mann sitzend, da gingen alle Lämpchen an. Und da wurde nachher immer lange diskutiert, weil da waren meistens Menschen, die der Meinung waren die Frau hat unten zu liegen und der Mann oben." (56)

Selbst wenn Szenen der Filmprüfung zum Opfer fielen, ließ sich die Filmindustrie dadurch nicht beirren. So kann z.B. Dieter Lorenz, seit 1964 Filmvor-führer der FSK, berichten:
"Da lief ein südamerikanischer Film, und damals war ja wenn eine Frau gezeigt wurde mit oben ohne, das war ja damals noch an zehn Fingern abzuzählen, dass man so etwas überhaupt sehen konnte. Da war eine Mulatin, die tanzte in einem s/w-Film. Das war in Stuttgart in einem Filmtheater. Wie es natürlich kommen musste - nach der vorletzten Hülle tat die Musik einen großen Schlag und plötzlich war man wieder ganz ernüchtert, denn der nächste schnitt war wieder mitten auf der Straße. Das hatte der damalige Verleih ausgeglichen, in dem er eine Tänzerin engagiert hat. Das Publikum bekam gegen einen Aufpreis von 50 Pf. den original Striptease auf der Bühne nachgetanzt. Das Kino war natürlich den ganzen Tag brechend voll." (57)

Innerhalb der an der FSK beteiligten Institutionen und Verbände führte dieser Wertewandel zu erheblichen Diskussionen. Während die Filmwirtschaft darauf drängte, die zunehmende gesellschaftliche Liberalität in der Spruchpraxis zu berücksichtigen, riefen die Vertreter der öffentlichen Hand, vor allem die Kirchen, zur Einhaltung der Grundsätze auf. Sie drohten damit, sich ganz aus der FSK zurückzuziehen. Doch nach langer Diskussion zwischen Vertretern der Filmwirtschaft und der öffentlichen Hand kam man zu einer Einigung. Die öffentliche Hand zog sich nicht generell aus der FSK, sondern nur aus der Erwachsenenprüfung zurück, so dass diese nur noch von den von der Filmwirtschaft benannten Prüfern durchgeführt wurde. Für Filme, die nicht mit den FSK-Grundsätzen für die Erwachsenenprüfung zu vereinbaren waren, aber unterhalb der Kriterien des strafrechtlich Verbotenen lagen, wurde bei der SPIO eine Gutachterkommission, die spätere Juristenkommission, eingeführt. Nach den Regelungen der FSK vollzieht sich nach ca. 15 Jahren ein Wertewandel. (58) Laut dem Ständigen Vertreter ist dieser ständige Wandel unserer Gesellschaft und deren Ansichten z.B. über Gewalt und Sexualität eng verbunden mit einer "Veränderung der Medienlandschaft". (59) Das ist ein Aspekt, den man bei der heutigen Prüfung von Filmen sehr stark einbezieht. Kamen vor 20 Jahren noch ca. 200 Kinofilme jährlich neu auf den deutschen Markt, so hat sich diese Zahl bis heute fast verdoppelt. Hinzu kommen in der heutigen Zeit ca. 700 Videospielfilmneuerscheinungen und mehrere tausend Spielfilme, die vorwiegend durch die privaten Sendeanstalten jährlich ausgestrahlt werden. (60)

"So mancher Film kommt anders in die Kinos als Autor und Regis-seur es sich gedacht haben. Filmverleiher akzeptieren Schnittaufla-gen, denn frei ab 12, frei ab 16 - das bedeutet mehr Publikum, mehr Einnahmen..." (61)

Die Filmverleiher legen der FSK ihre Filme oft schon in einer gekürzten Fassung vor, damit sie nach Möglichkeit ein junge Freigabe erhalten. Bei der Freigabe ab 12 Jahren handelt es sich um die kommerziell einträglichste Freigabe für die Filmwirtschaft.

"Die Pubertät, das bewusste Loslösen vom Elternhaus bewirken den Drang zur eigenen Freizeitgestaltung. Ein wesentlicher Ort dieser in-dividuellen Freizeitgestaltung ist das Kino und entsprechend oft ist der Kinobesuch." (62)

In der Videobranche gilt die Freigabe ab 16 Jahren als Umsatzstärkste. "Sie gilt als Garant für ein gerütteltes Maß an Spannung, ohne Ver-triebsbeschränkungen zu beinhalten." (63)

Die Filmverleiher spekulieren sogar ab und zu darauf, wer gerade in den Ausschüssen sitzt, wenn sie ihre Filme zur Prüfung geben. Schließlich kann ihnen eine falsche Altersfreigabe sehr viel Geld kosten.

Gerd Berghoff, ehemals beim atlas-Filmverleih angestellt:
"Selbstverständlich hat man sich immer überlegt, wer sitzt gerade in dieser Woche in den Ausschüssen wenn Du da dann Deinen Film reingibst. [...] Ich kann da jetzt mal ein Beispiel geben, das war ja alles nach dem Rotationsprinzip gemacht. Da hatte man aus Erfahrung, eigentlich gar nicht aus der Kenntnis einzelner Personen, eine Vorgabe, die konnte dann auch mal völlig falsch sein, dass man sagte - wenn der Film besonders erotisch oder sexuell problematisch ist, dann besser nicht wenn die evangelische Vertretung da drin sitzt. Wenn es politisch dubios war, Verdacht auf Linkslastigkeit, da war die katholische Kirche immer ganz rabiat..." (64)

Doch nicht nur für die Film- und Videowirtschaft ist die FSK-Jugendfreigabe entscheidend. Auch die Filme, die in den täglichen Fernsehprogrammen ausgestrahlt werden, unterliegen den FSK-Auflagen. Der am 01. April 2000 aktualisierte Rundfunkstaatsvertrag regelt die Zeiten, ab denen die einzelnen FSK-Freigaben gesendet werden dürfen. Filme mit der Kennzeichnungen "Freigegeben ab 16 Jahren" dürfen nur in der Zeit von 22.00 Uhr - 06.00 Uhr ausgestrahlt werden und "Freigegeben nicht unter 18 Jahren" von 23.00 Uhr - 06.00 Uhr. Auch hier werden Filme von den Werbestrategen der Fernsehanstalten geschnitten, um so eine Jugendfreigabe zur Prime-Time zu erreichen. Denn ein 30 sekündiger Werbespot bringt nach 23.15 Uhr nur 9.000 bis 12.000 Euro, im Gegensatz zu 46.000 bis 49.000 Euro in der Prime-Time. Dies würde für einen Spielfilm einen Verlust von ca. 1 Mio. Euro bedeuten. Für diese Summe nehmen die Fernsehmacher gerne ein paar Schnitte in kauf.

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5. Resümee

 

Im Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert der Staat das recht auf freie Meinungsäußerung. Zensurmaßnahmen und -regelungen von Seiten staatlichen Institutionen , wie in der Weimarer Zeit durch das Reichslichtspielgesetz, werden dadurch ausgeschlossen. Die kurz nach dem Ende des 2. Weltkrieges gegründeten filmwirtschaftlichen Verbände wollten diese Chance nutzen und die Filmprüfung durch die Selbstkontrolle regeln. Mit dem Ende der alliierten Militärzensur übernahm die FSK diese Aufgabe. Dies gelang auch in kooperativer Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stelle ganz gut. Es war ein großer Vorteil, dass man nicht wie im amerikanischen "production code" einzelne Details zum Zwecke der Filmprüfung festlegte, sondern auf Rahmenbedingungen auswich. Gerade diese Rahmenbedingungen waren im Wandel der Zeit und dem damit verbundenen Wertewandel der Gesellschaft sehr vorteilhaft.

Doch diese Rahmenbedingungen wurden nicht immer im Wandel der Zeit benutzt. Nicht immer hat man so liberal und fortschrittlich wie im Fall "Die Sünderin" (65) entschieden. Damals hatten die Vertreter der filmwirtschaftlichen Verbände noch die Mehrheit in den Ausschüssen. So sind später immer wieder Entscheidungen getroffen worden, die nicht unbedingt den Trend des gesellschaftlichen Wandels trafen. Meiner Meinung nach ist es schwierig, sich von sieben Prüferinnen und Prüfern vorschreiben zu lassen, was für die Gesellschaft verkraftbar ist und was nicht. Gerade in der Kennzeichnung "nicht freigegeben unter 18 Jahren" sehe ich hier Schwierigkeiten. Erwachsene und mündige Menschen können nicht selber darüber befinden, was sie sehen wollen und dürfen. Auch in dieser Kennzeichnung werden Schnittauflagen an die Filmhersteller ausgesprochen.

Mit der Verabschiedung des Jugendschutzgesetzes verlor die FSK den Status der Selbstkontrolle, zumindest auf dem Gebiet der Jugendprüfung. Und gerade diese Alters-Kennzeichnungen sind für die Wirtschaft weisend, da diese über den mögliche Umsatz eines Filmes bestimmen. In diesem Punkt arbeitet die Film- und Videowirtschaft zwar sehr gut mit den Länderbehörden zusammen, doch die angestrebte Selbstkontrolle ohne Einmischung des Staates/der Länder konnte hier nicht realisiert worden. Die Länderbehörden sind laut JÖSchG für die Filmprüfung zuständig und führen in den Gremien auch den Vorsitz. Ob die Regelung des Jugendschutzgesetzes mit dem grundgesetzlich verankerten Verbot der Vorzensur vereinbar ist, ist eine andere Frage. Durch die Selbstverpflichtung der Filmwirtschaft alle Filme vor Veröffentlichung der FSK vorzulegen, ist es nahezu unmöglich einen Film in den Kinos zu platzieren, ohne zumindest eine Freigabe für Erwachsene nach den Grundsätzen der FSK erhalten zu haben. Dies erinnert sehr stark an das Lichtspielgesetz von 1920, nur dass dort die Prüfung von den Ämtern durchgeführt wurde. So ist die FSK-Struktur derjenigen der Prüfstellen in der Weimarer Republik auffällig ähnlich.

Den größten Nutzen, den die Filmwirtschaft aus der FSK erzielt und von Filmherstellern und -produzenten immer wieder angesprochen wird, ist die rechtliche Absicherung. So kann z.B. ein Filmverleiher bei einer Freigabe seines Filmes durch die FSK nach dessen Veröffentlichung nicht mehr rechtlich belangt werden.

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6. Literaturverzeichnis:

Texte

Broschüre der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft e. V.

Grundsätze der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft

Hönge, Folker (Ständiger Vertreter der OLJB): Hypothesen mit konkreten Folgen - Nach welchen Kriterien werden Filme freigegeben?, veröffentlicht in der Zeitschrift "tv diskurs" der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) Berlin, Ausgabe Okto-ber 1999

Hönge,Folker: Nur Warnschilder am Wegesrand? - Jugendschutz vor neuen Aufgaben, veröffentlicht in der FSK-Publikation "Film und Fakten"

Hönge, Folker: Kriterien für die Jugendprüfung, veröffentlicht in der FSK-Publikation "Film und Fakten"

Hönge, Folker: Gewaltdarstellungen in den Medien - eine europäische Diskussion, veröffentlicht in der FSK-Publikation "Film und Fakten"

Hönge, Folker: Jugendschutz und Wertewandel - Veränderung der Beurteilungskriterien von Filmen, veröffentlicht in der FSK-Publikation "Film und Fakten"

Hönge, Folker: Kinder und Kino - Anmerkungen zu einem Filmbesuch mit Kindern, veröffentlicht in der FSK-Publikation "Film und Fakten"

Informationen der FSK bezüglich Aufbau und Inhalte der Institution, wie z. B. Organigramm der Ausschüsse

Pröschold, Bernd: Medienzensur in der BRD im Lichte des Wertewandels, Ausarbeitung im Rahmen des Seminars "Zensur und Verbote in den populäkulurellen Medien Deutschlands" am Institut für Soziologie der Universität Münster, Sommersemester 2000

Uhlig, Peter: Massenmediale Botschaften - Die Freiwillige Selbstkontrolle der Film-wirtschaft, veröffentlicht in MUT Forum für Kultur, Politik und Geschichte Nr. 394, Ju-ni 2000

Filme

Sex, Gewalt und FSK, Buch und Regie: Hinnerick Bröskamp und Reinhold Elschot, WDR, 02.01.1991, 23.40 Uhr

Vor 40 Jahren - Zensur findet nicht statt, Buch und Regie: Hinnerick Bröskamp und Reinhold Elschot, Hessen 3, 29.06.1989, 23.05 Uhr

Vor 40 Jahren: Die Sünderin - Streit um die Filmfreiheit, Buch und Regie: Henning Burk, WDR, 12.01.1991, 14.00 Uhr

Internet

America: The Catholic Crusade Against the Movies, 1940-1975. / (book reviews)

Deutsches Filminstitut - Filme vor Gericht

Feiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft e.V. - SPIO

Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e. V.

Geschichte des Filmwesens

Production Code



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Fußnoten

(1) Geschichte des Filmwesens - www.jura.uni-tuebingen.de/~ronellen7medien/medien3.htm

(2) von Keitz, Ursula: "Filme vor Gericht", Theorie und Praxis der Filmprüfung in Deutschland 1920 bis 1938, www.deutsches-filminstitut.de

(3) Zu den sozialpsychologischen Voraussetzungen der ´Aufklärungsfilme´ und zur Bewertung von Richard Oswalds Filmen Klaus Kreimeier: Aufklärung, Kommerzialismus und Demokratie oder: Der Bankrott des deutschen Mannes. In: Richard Oswald - Regisseur und Produzent. München: edition text & kritik 1990, S.9-19.

(4) von Keitz, Ursula: "Filme vor Gericht", Theorie und Praxis der Filmprüfung in Deutschland 1920 bis 1938, www.deutsches-filminstitut.de

(5) ebd.

(6) Broschüre der FSK, "Zur Geschichte", S.1

(7) 1930 wurde der sogenannte Production Code in den USA eingeführt, der von Martin Quigley, einem römisch-katholischen Verleger, und dem Jesuiten Daniel Lord ausgearbeitet worden war. Detailgenau hatten die beiden festgelegt, wie weit Produzenten, Regisseure und Schauspieler gehen durften, wenn es um Sex, soziale Probleme und Kriminalität ging. Nach dem Code sollten Kriminelle, Ehebrecher und andere Übeltäter die Früchte ihrer Missetaten nicht genießen dürfen. Familienleben war als das Bollwerk des Guten darzustellen, religiöse und ethnische Minderheiten durften nicht verletzt werden. www.wienerzeitung.at

(8) Broschüre der FSK, "Zur Geschichte", S.1

(9) Broschüre der FSK, "Zur Geschichte", S.1

(10) Broschüre der FSK, "Zur Geschichte", S.2

(11) Ebd.

(12) siehe www.ard.de

(13) vgl. FSK-Grundsätze §3 Abs.2 "Zusammenwirken in der FSK"

(14) Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)

(15)vgl. FSK-Grundsätze §3 Abs.2 "Zusammenwirken in der FSK"

(16) SPIO - Mitgliedsverbände, www.spio.de

(17) vgl. FSK-Grundsätze §3 Abs.1 "Zusammenwirken in der FSK"

(18) siehe 3.2. Grundlage der FSK

(19) vgl. FSK-Grundsätze §6 Abs.5 "Berufung der Mitglieder und des Vorsitzenden"

(20) vgl. FSK-Grundsätze §6 Abs.2 "Berufung der Mitglieder und des Vorsitzenden"

(21) Organigramm - www.spio.de

(22) vgl. FSK-Grundsätze §5 "Einrichtung und Besetzung der Ausschüsse"

(23) vgl. FSK-Grundsätze §24 "Verkleinerter Ausschuss"

(24) vgl. FSK-Grundsätze §25 "Entscheidung des Vorsitzenden"

(25) vgl. FSK-Grundsätze §5 Abs.3.1. sowie §§13,14

(26) vgl. FSK-Grundsätze §5 Abs.4 sowie §15

(27) vgl. FSK-Grundsätze §1, Abs.2.1.

(28) vgl. FSK-Grundsätze §1, Abs.2.2.

(29) Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) §6 Filmveranstaltungen Abs.1-7, §7 Videokassetten und Bildträger Abs. 1-6

(30) Fernsehreportage - Sex, Gewalt und FSK, gesendet am 02.01.1991 um 23.40 Uhr im WDR Buch & Regie: Hinnerick Bröskamp - Reinhold Elschot

(31) vgl. FSK-Grundsätze §2 Abs.1 "Richtlinien für die Prüfung der Filme und Bildträger"

(32) Uhlig, Peter: Massenmediale Botschaften -"Die FSK", veröffentlicht in MUT Forum für Kultur, Politik und Geschichte Nr. 394 Juni 2000

(33) Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit §§6 und 7

(34) vgl. FSK-Grundsätze §21 "Übernahme der Prüfungsvoten der durch die Länder"

(35) vgl. FSK-Grundsätze §6 Abs.1 "Berufung der Mitglieder und des Vorsitzenden"

(36) vgl. Hönge, Folker (Ständiger Vertreter der OLJB): "Hypothesen mit konkreten Folgen - Nach welchen Krite-rien werden Filme freigegeben?" ( aus tv diskurs, Zeitschrift der FSF Berlin, Ausgabe Oktober 1999)

(37) vgl. Hönge, Folker (Ständiger Vertreter der OLJB): "Kriterien für die Jugendprüfung" (aus Film & Fakten)

(38) vgl. ebd.

(39) vgl. ebd.

(40) vgl. ebd.

(41) vgl. ebd.

(42) vgl. FSK-Grundsätze §29 "Prüfung auf Freigabe für die stillen Feiertage"

(43) vgl. FSK-Grundsätze §§30 und31 "Prüfung der Titel und Filmwerbeunterlagen"

(44) Fernsehreportage - Sex, Gewalt und FSK, gesendet am 02.01.1991 um 23.40 Uhr im WDR Buch & Regie: Hinnerick Bröskamp - Reinhold Elschot

(45) vgl. von Gottberg, Joachim (Geschäftsführer der FSF): "Die FSK wird 50" ( aus tv diskurs, Zeitschrift der FSF Berlin, Ausgabe Oktober 1999)

(46) Fernsehreportage - Sex, Gewalt und FSK, gesendet am 02.01.1991 um 23.40 Uhr im WDR Buch & Regie: Hinnerick Bröskamp - Reinhold Elschot

(47) Nach dem Fall "Die Sünderin" nahmen die Kirchen wieder ihre Aufgabe in der FSK war, nachdem die Aus-schussbesetzung durch die FSK zugunsten der öffentlichen Hand geändert wurde.

(48) vgl. ebd.

(49) vgl. ebd.

(50) vgl. von Gottberg, Joachim (Geschäftsführer der FSF): "Die FSK wird 50" ( aus tv diskurs, Zeitschrift der FSF Berlin, Ausgabe Oktober 1999)

(51) vgl. Hönge, Folker (Ständiger Vertreter der OLJB): "Kriterien für die Jugendprüfung" (aus Film & Fakten)

(52) vgl. ebd.

(53) vgl. Broschüre der FSK, S. 11

(54) vgl. von Gottberg, Joachim (Geschäftsführer der FSF): "Die FSK wird 50" ( aus tv diskurs, Zeitschrift der FSF Berlin, Ausgabe Oktober 1999)

(55) Fernsehreportage - Sex, Gewalt und FSK, gesendet am 02.01.1991 um 23.40 Uhr im WDR Buch & Regie: Hinnerick Bröskamp - Reinhold Elschot

(56) vgl. ebd.

(57) vgl. ebd.

(58) vgl. Hönge, Folker: "Jugendschutz und Wertewandel - Veränderung der Beurteilungskriterien von Filmen"

(59) vgl. ebd.

(60) vgl. ebd.

(61) "Vor 40 Jahren - Zensur findet nicht statt", gesendet am 29.06.1989 um 23.05 Uhr im HR3 Buch & Regie: Hinnerick Bröskamp - Reinhold Elschot

(62) vgl. Hönge, Folker (Ständiger Vertreter der OLJB): "Kriterien für die Jugendprüfung" (aus Film & Fakten)

(63) vgl. ebd.

(64) Fernsehreportage - Sex, Gewalt und FSK, gesendet am 02.01.1991 um 23.40 Uhr im WDR Buch & Regie: Hinnerick Bröskamp - Reinhold Elschot

(65) siehe 4. Dialog: Filmwirtschaft - Öffentliche Hand